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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Bei seiner Einvernahme am 12. Mai 1997 hat der Asylwerber (ein irakischer Staatsangehöriger, der Kurde ist) auch angegeben, im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er die Todesstrafe, weil er den Irak "illegal verlassen" habe. Zu seiner möglichen Asylrelevanz vor dem Hintergrund der besonderen politischen Verhältnisse im Irak kann auf die Nachweise in dem Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, verwiesen werden (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0577; anders zum AsylG 1991 das Erkenntnis vom 5. Juni 1996, Zlen. 95/20/0344 bis 0346). Der Gesichtspunkt unverhältnismäßig strenger Strafen hat im Zusammenhang mit der Gefahr einer Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise aus dem Irak in der Rechtsprechung zum geltenden Gesetz bereits Ausdruck gefunden (vgl. gegenüber älteren Entscheidungen zur "Übertretung pass- und fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften" auch das Erkenntnis vom 21. März 2002, Zlen. 99/20/0520, 0521).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200401.X06Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011