RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0401

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei seiner Einvernahme am 12. Mai 1997 hat der Asylwerber (ein irakischer Staatsangehöriger, der Kurde ist) auch angegeben, im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er die Todesstrafe, weil er den Irak "illegal verlassen" habe. Zu seiner möglichen Asylrelevanz vor dem Hintergrund der besonderen politischen Verhältnisse im Irak kann auf die Nachweise in dem Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, verwiesen werden (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0577; anders zum AsylG 1991 das Erkenntnis vom 5. Juni 1996, Zlen. 95/20/0344 bis 0346). Der Gesichtspunkt unverhältnismäßig strenger Strafen hat im Zusammenhang mit der Gefahr einer Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise aus dem Irak in der Rechtsprechung zum geltenden Gesetz bereits Ausdruck gefunden (vgl. gegenüber älteren Entscheidungen zur "Übertretung pass- und fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften" auch das Erkenntnis vom 21. März 2002, Zlen. 99/20/0520, 0521).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200401.X06

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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