RS Vfgh 2003/9/23 B147/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §73 Abs2
RAO §9 Abs2
RAO §10 Abs1

Leitsatz

Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung des Verbots der Doppelvertretung und der Verschwiegenheitspflicht in einem Erbschaftsverfahren; keine verfassungswidrige Bemessung des Strafausmaßes

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat ihre Rechtsposition im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich und in nachvollziehbarer Weise begründet, sodaß ihr keineswegs der Vorwurf gemacht werden kann, leichtfertig entschieden zu haben. Der in der Beschwerde getätigte Vorwurf einer gehäuften Verkennung der Rechtslage kann der belangten Behörde, wenn sie den Tatbestand der Doppelvertretung und der Verschwiegenheitspflichtverletzung als gegeben ansieht, jedenfalls nicht gemacht werden.

Angesichts des Umstandes, daß die Einbeziehung der bereits getilgten Vorstrafe nur einen von mehreren Strafzumessungsgründen bildete, kommt dieser - von der OBDK in der Gegenschrift zugestandenen - Rechtswidrigkeit keine Bedeutung zu, die zur Verfassungswidrigkeit des Ausspruches über das Strafausmaß insgesamt führen könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B147.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00147_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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