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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung des Verbots der Doppelvertretung und der Verschwiegenheitspflicht in einem Erbschaftsverfahren; keine verfassungswidrige Bemessung des StrafausmaßesRechtssatz
Die belangte Behörde hat ihre Rechtsposition im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich und in nachvollziehbarer Weise begründet, sodaß ihr keineswegs der Vorwurf gemacht werden kann, leichtfertig entschieden zu haben. Der in der Beschwerde getätigte Vorwurf einer gehäuften Verkennung der Rechtslage kann der belangten Behörde, wenn sie den Tatbestand der Doppelvertretung und der Verschwiegenheitspflichtverletzung als gegeben ansieht, jedenfalls nicht gemacht werden.
Angesichts des Umstandes, daß die Einbeziehung der bereits getilgten Vorstrafe nur einen von mehreren Strafzumessungsgründen bildete, kommt dieser - von der OBDK in der Gegenschrift zugestandenen - Rechtswidrigkeit keine Bedeutung zu, die zur Verfassungswidrigkeit des Ausspruches über das Strafausmaß insgesamt führen könnte.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht, StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B147.2003Dokumentnummer
JFR_09969077_03B00147_01