Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Schon aus dem Umstand, dass die Bestimmung des § 83 GewO 1994 nur eine eingeschränkte Ermächtigung für gewerbebehördliche Vorschreibungen enthält, welche die Beseitigung oder Sanierung von nicht aus der Auflassung, sondern aus dem vorangehenden Betrieb der Betriebsanlage resultierenden Kontaminationen nicht umfasst, ergibt sich, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Bescheid auch nicht bewirken kann, dass nach seiner Erlassung keinerlei weiteren Vorschreibungen nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach dem WRG 1959 (insbesondere nach § 31 Abs 3 WRG 1959), in Bezug auf die ehemalige Betriebsanlage (hier eine Tankstelle) mehr zulässig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070179.X04Im RIS seit
26.06.2002