RS Vwgh 2002/3/21 2001/07/0179

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §83;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959;

Rechtssatz

Schon aus dem Umstand, dass die Bestimmung des § 83 GewO 1994 nur eine eingeschränkte Ermächtigung für gewerbebehördliche Vorschreibungen enthält, welche die Beseitigung oder Sanierung von nicht aus der Auflassung, sondern aus dem vorangehenden Betrieb der Betriebsanlage resultierenden Kontaminationen nicht umfasst, ergibt sich, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Bescheid auch nicht bewirken kann, dass nach seiner Erlassung keinerlei weiteren Vorschreibungen nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach dem WRG 1959 (insbesondere nach § 31 Abs 3 WRG 1959), in Bezug auf die ehemalige Betriebsanlage (hier eine Tankstelle) mehr zulässig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070179.X04

Im RIS seit

26.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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