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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0169 E 21. März 2002 RS 4Stammrechtssatz
Eine Parteistellung der "Grundwassereigentümer" in einem Wasserrechtsverfahren zur Bewilligung eines Projektes mit möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Grundwasser auch keine Parteistellung zu.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070170.X05Im RIS seit
03.06.2002