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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0054 E 25. Mai 2000 RS 1Stammrechtssatz
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln
(Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070056.X01Im RIS seit
03.06.2002