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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
Marchfeld wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung 1964 §1;Rechtssatz
Die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erwähnt zwar wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 WRG 1959 nicht ausdrücklich; da aber in der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung öffentliche Interessen der Wasserwirtschaft festgeschrieben sind, haben diese auch bei der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge Beachtung zu finden. Die Anordnung, dass darauf zu achten ist, dass das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck (Wasserversorgung und Bewässerung) dauernd erhalten bleibt, ist auch für wasserpolizeiliche Aufträge maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070174.X02Im RIS seit
06.06.2002