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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge eines Tierarztes auf Aufhebung einer Bestimmung des Tierärztegesetzes betreffend die Verpflichtung zur Einhaltung der Tarifbestimmungen einer zu erlassenden Honorarordnung mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers sowie auf teilweise Aufhebung der - nicht mehr in Kraft stehenden - Honorarordnung 1997 mangels aktueller BetroffenheitRechtssatz
Die vom Antragsteller teilweise bekämpfte tierärztliche Honorarordnung 1997 steht durch die Kundmachung der Honorarordnung 2002 nicht mehr in Kraft und beeinflusst seine Rechtsstellung nicht (mehr) aktuell. Nach Lage des Falles liegt die vom Einschreiter behauptete Betroffenheit durch diese Verordnung daher nicht vor. Deshalb fehlt dem Antragsteller die Antragslegitimation, die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in jenem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorliegen muss.
Der Gesetzgeber hat die in §18 Abs3 TierärzteG festgeschriebene Verpflichtung des Tierarztes zur Einhaltung von Tarifbestimmungen bei der Verrechnung tierärztlicher Leistungen von der Erlassung einer diese Bestimmung konkretisierenden Verordnung abhängig gemacht; ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers tritt somit, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang zwischen §18 Abs1 und Abs3 TierärzteG ergibt, erst mit einer durch die (Bundes-)Kammer der Tierärzte zu erlassenden Honorarordnung, und zwar nicht nur durch den Allgemeinen Teil sondern auch durch den die konkreten Tarife im Einzelnen festlegenden Besonderen Teil, ein.
Ist daher der - behauptete - Eingriff durch §18 Abs3 TierärzteG ohne vorhergehende Erlassung einer tierärztlichen Honorarordnung somit nach Art und Umfang nicht eindeutig bestimmt, so mangelt es an der unmittelbaren Betroffenheit durch das bekämpfte Gesetz.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Tierärzte, Berufsrecht, Tierärzte Kammer, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G54.2000Dokumentnummer
JFR_09969077_00G00054_01