RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0401

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Siehe jedoch:98/01/0371 E 8. März 1999 RS 1; 2000/01/0326 E 11. Oktober 2000 RS 1; 98/20/0523 E 25. November 1999 RS 1;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hätte angesichts der notorischen Verhältnisse im Irak und speziell der in der Vergangenheit bekannt gewordenen Vorgangsweisen gegenüber Deserteuren Anlass zu Ermittlungen und Feststellungen darüber gehabt, welche Behandlung den Asylwerber im Falle seiner Ergreifung durch irakische Behörden erwartete. Handelte es sich nicht mehr um Maßnahmen, die im Sinne der vom unabhängigen Bundesasylsenat gebrauchten Formulierung als "Ausfluss des Rechtes eines jeden Staates" zur Durchsetzung der Wehrpflicht verstanden werden konnten, und beruhte die Desertion auf einer religiösen oder politischen Überzeugung des Asylwerbers oder die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion auf der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, so lag - auch bei "Gleichbehandlung" aller Deserteure - die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200401.X04

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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