RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0429

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5;

Rechtssatz

Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegenden Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160429.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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