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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §897;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0556Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/16/0100 E 22. Mai 1996 VwSlg 7095 F/1996 RS 4(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
§ 18 Abs 2 Z 3 KVG stellt unter anderem ganz generell bedingte Anschaffungsgeschäfte den (voll wirksamen) Anschaffungsgeschäften gleich. Auch aufschiebend bedingte Anschaffungsgeschäfte lösen die Steuerpflicht aus und die Steuer wird selbst dann nicht erstattet, wenn die aufschiebende Bedingung in der Folge nie eintritt (Hinweis: E 2.3.1992, 91/15/0109). Der davon abweichenden Meinung Dorazils (Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkommentar V Rz 2.1 zu § 18 KVG) ist nicht zu folgen, weil dem Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen Suspensivbedingungen und Resolutivbedingungen zu entnehmen ist und darüber hinaus auch kein Umstand erkennbar ist, der für eine teleologische Reduktion des § 18 Abs 2 Z 3 KVG dergestalt spräche, daß er nur auf auflösend bedingte Anschaffungsgeschäfte anwendbar wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160555.X05Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008