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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Vom unabhängigen Bundesasylsenat ist u.a. auch dann eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, wenn er nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz keinen Glauben schenken will (vgl. das Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998200568.X01Im RIS seit
26.06.2002