RS Vwgh 2002/3/21 98/20/0568

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Vom unabhängigen Bundesasylsenat ist u.a. auch dann eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, wenn er nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz keinen Glauben schenken will (vgl. das Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998200568.X01

Im RIS seit

26.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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