RS Vwgh 2002/3/21 2000/07/0262

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §78;
WRG 1959 §80 Abs1;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Rückstandsausweise dienen der Eintreibung ausständiger Genossenschaftsbeiträge, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben. Daraus folgt, dass Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070262.X02

Im RIS seit

26.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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