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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §78;Rechtssatz
Rückstandsausweise dienen der Eintreibung ausständiger Genossenschaftsbeiträge, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben. Daraus folgt, dass Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070262.X02Im RIS seit
26.06.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013