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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82;Rechtssatz
Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben (Hinweis E vom 29. November 2000, 2000/13/0196). Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Im Einleitungsbescheid muss dabei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160060.X01Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012