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L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung NiederösterreichNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §1;Rechtssatz
Der grundsätzlich jedermann zustehende Auskunftsanspruch (hier nach § 1 NÖ AuskunftsG 1988) kann erst dadurch zu einem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht werden, dass er durch ein von einem Rechtsträger gestelltes konkretes Auskunftsersuchen individualisiert wird. Mit der Stellung eines Auskunftsersuchens durch einen Rechtsträger erst steht der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung ein dieser Pflicht korrespondierendes subjektivöffentliches Recht des Einschreiters gegenüber (Hinweis E 25.1.1993, 90/10/0061). Das individuell-konkrete Verwaltungsrechtsverhältnis, welches durch die Stellung eines Auskunftsbegehrens durch einen Rechtsträger zwischen diesem und der angesprochenen Behörde entsteht, wird einerseits durch die Individualisierung des einschreitenden Rechtsträgers und andererseits durch die Konkretisierung des gestellten Auskunftsbegehrens festgelegt und erfährt in der so festgelegten Spezifizierung auch sein individuell-konkretes verfahrensrechtliches Schicksal nach Maßgabe der auf dieses spezielle Auskunftsersuchen anzuwendenden Gesetzesvorschriften.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070035.X01Im RIS seit
06.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018