RS Vwgh 2002/3/21 99/07/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §1;
AuskunftspflichtGG 1987 §2 idF 1998/I/158;
B-VG Art20 Abs4 idF 1987/285;
VwRallg;

Rechtssatz

Der grundsätzlich jedermann zustehende Auskunftsanspruch (hier nach § 1 NÖ AuskunftsG 1988) kann erst dadurch zu einem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht werden, dass er durch ein von einem Rechtsträger gestelltes konkretes Auskunftsersuchen individualisiert wird. Mit der Stellung eines Auskunftsersuchens durch einen Rechtsträger erst steht der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung ein dieser Pflicht korrespondierendes subjektivöffentliches Recht des Einschreiters gegenüber (Hinweis E 25.1.1993, 90/10/0061). Das individuell-konkrete Verwaltungsrechtsverhältnis, welches durch die Stellung eines Auskunftsbegehrens durch einen Rechtsträger zwischen diesem und der angesprochenen Behörde entsteht, wird einerseits durch die Individualisierung des einschreitenden Rechtsträgers und andererseits durch die Konkretisierung des gestellten Auskunftsbegehrens festgelegt und erfährt in der so festgelegten Spezifizierung auch sein individuell-konkretes verfahrensrechtliches Schicksal nach Maßgabe der auf dieses spezielle Auskunftsersuchen anzuwendenden Gesetzesvorschriften.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070035.X01

Im RIS seit

06.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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