RS Vwgh 2002/3/21 2002/20/0063

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben, ist an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes auch der Verwaltungsgerichtshof insofern gebunden, als er bei gleichbleibender Rechts- und Sachlage bei der Prüfung des in Beschwerde gezogenen Bescheides (Ersatzbescheides) - gemeint: in Bezug auf die vom Verfassungsgerichtshof beurteilte Rechtsfrage - nur berechtigt ist zu prüfen, ob dieser Bescheid der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1976, Zl. 516/76). Sie ist daher der Prüfungsmaßstab für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Ersatzbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0083, mwN; vgl. auch Azizi, ÖJZ 1979, 627ff).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200063.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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