RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0520

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0521

Rechtssatz

Unter anderem kann der Gefahr einer Verfolgung wegen eines unerlaubten Auslandsaufenthaltes eines Asylwerbers (insbesondere bei gebotener Bedachtnahme auf die dafür vorgesehene Strafhöhe) nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden; dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der Ausreise des Asylwerbers entstanden ist, kommt in der Regel keine Bedeutung zu (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0440, und vom 15. Februar 2001, Zl. 99/20/0045, sowie in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0409). Die in Bezug auf Sanktionen wegen "Republikflucht" - insbesondere in Vietnam - auch bei etwaigen Einweisungen in ein "Umerziehungslager" u. dgl. den Zusammenhang mit einem Konventionsgrund verneinende Vorjudikatur zum Asylgesetz 1991 ist in dieser Hinsicht nicht ohne Differenzierungen aufrechtzuerhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200520.X02

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten