RS Vfgh 2003/9/23 V66/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
KDV 1967 §25d Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Änderung der KDV 1967 betreffend Befestigung der Kennzeichentafeln mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Herstellerin von KFZ-Kennzeichenhalterungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §25d Abs2 KDV 1967 idF der 48. KDV-Novelle, BGBl II 376/2002.

Nach dem Antragsvorbringen wurden durch §25d Abs2 KDV 1967 idF BGBl II 376/2002 die Anforderungen für die Anbringung von Kennzeichenhalterungen am Kraftfahrzeug insofern gemildert, als die Befestigung früher auch einen gewissen Schutz vor unbefugter Abnahme der Kennzeichentafeln bieten sollte, nunmehr jedoch bloß der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb standhalten müsse. Wie dem Antrag zu entnehmen ist, darf die antragstellende Gesellschaft nach wie vor ihre schon bisher am Markt zugelassenen Kennzeichenhalterungen herstellen und verkaufen, sodaß ein nachteiliger Eingriff in bestehende Rechtspositionen der Gesellschaft nicht vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die angefochtenen Bestimmungen möglicherweise dazu geeignet sind, die Marktposition der antragstellenden Gesellschaft zu beeinflussen. Dabei handelt es sich jedoch bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen der bekämpften Regelung, die die Antragslegitimation der antragstellenden Gesellschaft nicht herzustellen vermögen.

Entscheidungstexte

  • V 66/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2003 V 66/03

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Kennzeichen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V66.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03V00066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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