RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0599

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §28 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP18 Abs1;

Rechtssatz

Bei Hypothekarverschreibungen ist der Gläubiger zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 28 Abs 1 Z 2 GebG verpflichtet, weil in seinem Interesse die Urkunde ausgestellt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160599.X01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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