RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0401

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat die aus seiner Sicht wesentliche Feststellung, Kurden würden (gemeint: im Irak) im Zusammenhang mit dem Militärdienst u.a. bei der Bestrafung wegen Desertion im Vergleich zu Wehrpflichtigen anderer ethnischer Herkunft nicht diskriminiert, auf eine Auskunft gestützt hat, die sich darin erschöpfte, dass ihrem Urheber über eine solche Diskriminierung keine Informationen vorlägen. Angesichts der Behauptungen des Asylwerbers und des wenig reichhaltigen Ergebnisses der Anfrage wäre es Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen, die Sachverhaltsgrundlagen durch die Beiziehung weiterer, sich nicht im Hinweis auf das Fehlen von Informationen erschöpfender Quellen zu verbreitern. Erst danach wäre zu beurteilen gewesen, ob die Bestrafung kurdischer Wehrpflichtiger, die bei einem gegen Kurden gerichteten Einsatz desertiert sind, im Irak ohne asylrelevante Diskriminierung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200401.X01

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten