Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat die aus seiner Sicht wesentliche Feststellung, Kurden würden (gemeint: im Irak) im Zusammenhang mit dem Militärdienst u.a. bei der Bestrafung wegen Desertion im Vergleich zu Wehrpflichtigen anderer ethnischer Herkunft nicht diskriminiert, auf eine Auskunft gestützt hat, die sich darin erschöpfte, dass ihrem Urheber über eine solche Diskriminierung keine Informationen vorlägen. Angesichts der Behauptungen des Asylwerbers und des wenig reichhaltigen Ergebnisses der Anfrage wäre es Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen, die Sachverhaltsgrundlagen durch die Beiziehung weiterer, sich nicht im Hinweis auf das Fehlen von Informationen erschöpfender Quellen zu verbreitern. Erst danach wäre zu beurteilen gewesen, ob die Bestrafung kurdischer Wehrpflichtiger, die bei einem gegen Kurden gerichteten Einsatz desertiert sind, im Irak ohne asylrelevante Diskriminierung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200401.X01Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011