RS Vfgh 2003/9/23 V90/02

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6440 Tierkörperverwertung

Norm

Nö TierkörperbeseitigungsV idF LGBl 6440/1-11 §6 Abs5
VfGG §18
VfGG §57 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung mangels ausreichender Darlegung der Bedenken; kein bloßer Formmangel, keine Mängelbehebung

Rechtssatz

Dass dem vorliegenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich Rechtsfragen entnommen werden können, vermag die Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der in der Verordnung angefochtenen Wortfolge "von den Gemeinden" sprechenden Bedenken im Einzelnen - bezogen auf den dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht zu ersetzen (s. VfSlg 13086/1992 mwH und VfSlg 14133/1995).

Im Antrag des Gerichtes wird nämlich nicht ausreichend konkretisiert, weshalb der bekämpften Wortfolge in §6 Abs5 der Nö TierkörperbeseitigungsV, LGBl 6440/1-0 idF LGBl 6440/1-11, Gesetzwidrigkeit anzulasten sei (im Übrigen bleibt unergründlich, weshalb auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.84, V14,15/81, und vom 12.12.83, G85/81 und G61/83, verwiesen wird, wenn zugleich ausgeführt wird, dass "[h]ieraus ... für den Standpunkt der klagenden Partei nichts zu gewinnen ..." ist, "da die Zahlungspflichtigen bei diesen Anlaßfällen Schlachthofbetreiber waren und kein Zweifel daran bestand, dass diese auch tatsächlich 'Besitzer' der abzuliefernden Gegenstände waren").

Entscheidungstexte

  • V 90/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2003 V 90/02

Schlagworte

Veterinärwesen, Tierkörperverwertung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V90.2002

Dokumentnummer

JFR_09969077_02V00090_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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