RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0479

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997, auf den der unabhängige Bundesasylsenat die Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet gestützt hat, setzt - u.a. - die "offensichtliche" Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur behaupteten Bedrohungssituation voraus (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214, mit weiteren Nachweisen).

Hier: Die in diesem Zusammenhang u.a. maßgebliche Herkunft des Asylwerbers aus Ruanda lässt sich nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit verneinen. In Bezug auf das Allgemeinwissen des Asylwerbers über Ruanda erforderte die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit jedenfalls eine ins Einzelne gehende Abwägung für und gegen seine Herkunft aus diesem Land sprechender Gesichtspunkte (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200479.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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