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E3D E15103030Norm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A Verfahren D12 idF 31991L156 31996D350;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/07/0116 B 16. Dezember 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0006 27. Februar 2002Rechtssatz
Nach dem durch die EG-VerbringungsV eingeführten System - darf die zuständige Behörde am Versandort nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung prüfen, ob eine geplante Verbringung, die in der Notifizierung als "Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen" eingestuft ist, dieser Zuordnung tatsächlich entspricht. Diese Behörde muss einer Verbringung durch Erhebung eines auf eine unzutreffende Zuordnung gestützten Einwandes innerhalb der Frist des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung entgegentreten. Die Einbringung von Abfällen in ein still gelegtes Bergwerk stellt nicht zwingend eine Beseitigung iSd Verfahrens D 12 des Anhangs II A der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 dar. Eine Einbringung muss je nach Einzelfall beurteilt werden, um festzustellen, ob es sich um eine Beseitigung oder um eine Verwertung iSd Richtlinie handelt. Eine solche Einbringung stellt eine Verwertung dar, wenn ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen (Hinweis EuGH Urteil 27. Februar 2002, C-6/00).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0006 ASA Abfall Service VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070035.X02Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012