RS Vwgh 2002/3/21 2002/16/0060

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §46 Abs1 lita;

Rechtssatz

Das Wesen der Abgabenhehlerei iSd § 37 Abs 1 lit a FinStrG bzw der Monopolhehlerei iSd § 46 Abs 1 lit a FinStrG besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen und somit verpönten Zustandes durch verschiedene, rechtlich gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine bestimmte Vortat begangen wurde (Hinweis E 25. Februar 1993, 91/16/0118). Insbesondere erfüllt dabei jegliche Form des An-Sich-Bringens derartiger Sachen den Tatbestand der Hehlerei. So wird mit einer Verfügung über eine solche Sache durch den käuflichen Erwerb als einer Form des An-Sich-Bringens der Tatbestand der Hehlerei nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen erfüllt. Darauf, ob der Erwerb der Sachen (für den Käufer) "günstiger" ist - gemeint offensichtlich, dass der Käufer die Sachen wesentlich unter ihrem Verkehrswert erwirbt -, kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei in keiner Weise an. Der Kaufpreis ist kein Tatbestandsmerkmal eines der genannten Finanzvergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160060.X02

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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