RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0560

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;

Rechtssatz

Der Beschwerdefall betrifft die Abweisung eines Antrages auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte und den Entzug einer Waffenbesitzkarte. Die Verweigerung der Auskunft über den Ort, an dem sich der Safe (in dem sich nach einer Angabe des Beschwerdeführers seine beiden Waffen befinden, für die ihm die bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen worden ist) befinde, blieb zunächst folgenlos, und die Behörde erster Instanz begann sich mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers erst wieder zu beschäftigen, nachdem dieser die Erweiterung der Waffenbesitzkarte beantragt hatte. Der Beschwerdeführer wurde nun nicht etwa aufgefordert, an der neuerlichen Überprüfung der Verwahrung seiner Faustfeuerwaffen mitzuwirken und den Verwahrungsort zu diesem Zweck bekannt zu geben. Es wurde ihm vielmehr vorgehalten, dass die Überprüfung der sicheren Verwahrung der Waffen nicht möglich sei, "da Sie sich in Österreich nicht aufhalten und auch die Waffen offensichtlich nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse aufbewahren", und deshalb die Abweisung seines Antrages und die Entziehung der Waffenbesitzkarte beabsichtigt seien. Der Umstand, dass sich die Waffen nicht an der inländischen Wohnadresse des Beschwerdeführers befanden, konnte nicht von Bedeutung sein. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Verwahrung im Banksafe sei sicher, und er sei "gerne bereit", den Verwahrungsort "auf Anfrage" zu benennen. Von der in § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG 1996 vorausgesetzten Unmöglichkeit, den für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, konnte noch nicht die Rede sein (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200560.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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