RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0520

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0521

Rechtssatz

Ob im Sinne von Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990), 32, an eine "Übertretung pass- und fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften" anknüpfende Sanktionen asylrelevant sein können, hängt von den Einzelheiten des jeweils zu beurteilenden Bedrohungsbildes ab (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221; zur "Republikflucht" auch Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998, 53). Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat wird sich mit der Frage, ob die den Asylwerbern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen des Auslandsaufenthaltes drohenden Sanktionen, sofern solche zu erwarten sind, den Charakter einer Verfolgung wegen einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung haben, daher näher auseinandersetzen und seine Entscheidung entsprechend begründen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200520.X03

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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