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92 LuftverkehrNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Untersuchung eines Flugunfalls sowie eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Zivilluftfahrt- Störungsverordnung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Zuerkennung einer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren; kein rechtliches Interesse des antragstellenden Hubschrauberpiloten an der Vornahme einer Flugunfallsuntersuchung; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Untersuchung eines Flugunfalls sowie des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §30 Abs1 der Zivilluftfahrt-StörungsV - ZSV 1978, BGBl 152/1978.
Dem Einschreiter ist zwar darin beizupflichten, dass auch überlebende Passagiere und Besatzungsmitglieder zweifellos ein "verständliches Interesse" an der Aufklärung eines Flugunfalls haben. Dieses ist jedoch nicht mit einem rechtlichen Interesse an der Vornahme einer Flugunfallsuntersuchung im Sinne der in Rede stehenden Vorschriften gleichzusetzen (vgl auch VwGH vom 31.01.96, Zl 96/03/0001, wonach Fluguntersuchungen ausschließlich zur Wahrung öffentlicher Interessen durchgeführt werden, sowie bekräftigend VwGH vom 03.05.00, Zl 2000/03/0029).
siehe auch B v 6.12.04, V55/04: Flugunfallskommissionen keine Behörden, sondern Sachverständigenkollegien; keine Rechtsverbindlichkeit der Gutachten dieser Kommissionen; keine Einräumung subjektiver Rechte, daher Zurückweisung des Individualantrags desselben Antragstellers auf Aufhebung derselben Bestimmung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Luftfahrt, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Luftverkehr, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Behördenbegriff, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V67.2003Dokumentnummer
JFR_09969077_03V00067_01