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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3(Hier: Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz, wobei das WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl.I Nr. 109/2001 keine besondere Form für die Kundmachung von mündlichen Verhandlungen enthält. Um den Verlust der Parteistellung, der auch ein partieller Verlust sein kann, herbeizuführen, hätte es daher im Beschwerdefall einer zum Anschlag hinzutretenden zusätzlichen Kundmachung in geeigneter Form bedurft. Eine solche ist nicht erfolgt. Für die Bf ist daher kein Verlust der Parteistellung eingetreten; sie waren berechtigt, in der Berufung auch neue Einwendungen vorzubringen. )Stammrechtssatz
Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG idF 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070169.X07Im RIS seit
23.05.2002Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016