RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0560

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Stmk 1967 §94 Abs4;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0561 2001/16/0564 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/16/0033 E 21. März 2002 2002/16/0034 E 21. März 2002 2002/16/0035 E 21. März 2002 2002/16/0036 E 21. März 2002 2002/16/0037 E 21. März 2002 2002/16/0038 E 21. März 2002

Rechtssatz

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 94 Abs 4 Stmk GdO ist die Einstellung des Vorstellungsverfahrens nur für den Fall vorgesehen, dass die Gemeinde von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung desjenigen Bescheides Gebrauch macht, der mit Vorstellung bei der Gemeindeaufsichtsbehörde angefochten ist (arg: "des Bescheides" = des angefochtenen Bescheides). Als von § 94 Abs 4 Stmk GdO vorgesehener Einstellungsgrund kommt daher nur eine formelle Klaglosstellung in Frage, nicht jedoch ein Fall, in dem wegen des Ergehens eines weiteren Bescheides der erstinstanzlichen Behörde in derselben Sache erst im Auslegungsweg allenfalls ein Wegfall des Rechtschutzinteresses argumentierbar wäre. Jene Fälle, in denen der Verwaltungsgerichtshof Beschwerdeverfahren einstellt, weil er aus der Warte der dem Höchstgericht zukommenden Kontrollbefugnis die Beschwerde zufolge Wegfalles des Rechtschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden erachtet, sind mit denen, die § 94 Abs 4 Stmk GdO im Auge hat, nicht zu vergleichen. Ein von der Gemeindeabgabenbehörde erster Instanz (aus welchen Gründen auch immer) in derselben Sache trotz eines noch offenen, anhängigen Vorstellungsverfahrens erlassener weiterer Bescheid ist jedenfalls nicht als eine Entscheidung zu betrachten, die im Rahmen der der Gemeinde gesetzlich eingeräumten Befugnisse zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides im Wege einer formellen Klaglosstellung ergangen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160560.X03

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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