RS Vwgh 2002/3/21 2001/07/0169

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0138 E 28. Februar 1996 RS 6

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, dh daß auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen wwrden müssen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070169.X06

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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