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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0138 E 28. Februar 1996 RS 6Stammrechtssatz
Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, dh daß auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen wwrden müssen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBeweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070169.X06Im RIS seit
23.05.2002Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016