RS Vwgh 2002/3/22 2001/11/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §5 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG-GV 1997 §2 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Anordnung der Kontrolluntersuchungen (als Bedingung gemäß § 5 Abs. 5 FSG 1997 i.V.m. § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG 1997) verbunden mit der Verpflichtung des Betreffenden zur Vorlage der entsprechenden Befunde ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und 3 FSG-GV 1997. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass er diese Befunde auf eigene Kosten besorgen müsse, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sowohl zu § 67 Abs. 2 KFG 1967 als auch zu § 8 Abs. 2 FSG 1997) hinzuweisen, wonach der Antragsteller die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde auf eigene Kosten beizubringen hat (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 90/11/0063, vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0157, vom 24. Februar 1998, Zl. 98/11/0004, vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0174, und vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0217). Dies gilt auch für fachärztliche Stellungnahmen über die Kontrolluntersuchungen, welche die Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110137.X02

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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