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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt. Somit liegt eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 7 lit. a FSG 1997 vor. Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer an näher bezeichneten Tagen begangenen Übertretungen (u.a.nach § 36 lit. a KFG 1967 iVm § 7 VStG und § 134 Abs. 1 KFG 1967), derentwegen er rechtskräftig bestraft worden ist, allein oder in ihrer Gesamtheit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 1 FSG 1997 darstellen. Im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung waren jedenfalls die schwer wiegenden Übertretungen der Zulassungsvorschriften, die u.a. den Zweck verfolgen, dass nur dafür geeignete Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr verwendet werden, zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der technische Zustand der verwendeten Kraftfahrzeuge konkret eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110041.X01Im RIS seit
10.06.2002