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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §15 Abs1;Rechtssatz
Im Rahmen eines Asylverfahrens wird für Fremde, deren Asylantrag unberechtigt ist und die Refoulement-Schutz bezogen auf ihr Heimatland genießen - die Feststellung nach § 8 AsylG 1997 entspricht inhaltlich, hinsichtlich des Heimatstaates des Fremden, der Feststellung nach § 75 FrG 1997 - aufenthaltsrechtlich in besonderer Weise Vorsorge getroffen. Für Fremde, denen Refoulement-Schutz von den Fremdenbehörden gewährt wurde, gibt es keine derartige Anordnung. Dieser Personenkreis findet allerdings in § 10 Abs. 4 FrG 1997 besondere Erwähnung. Zufolge dem ersten Satz dieser Vorschrift kann die Behörde Fremden trotz Vorliegens bestimmter Versagungsgründe - ua. dann, wenn sie sich nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten ( § 10 Abs. 1 Z 4 legcit)- in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen gemäß dem zweiten Satz des § 10 Abs. 4 FrG 1997 insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000210011.X01Im RIS seit
03.06.2002