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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ARG 1984 §12a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/11/0087Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Anführung der Solarien in § 4 Abs. 1 KollV Bäderbetriebe Wien 1998 ersichtlich nur den Zweck hat, die Ausnahmen nach Art. XIII Z. 7 der Anlage zur ARGV 1984 auch für Solarienbetriebe zuzulassen und damit zu ermöglichen, dass in diesen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer in gleicher Weise beschäftigt werden können wie in den in Art. XIII Z. 7 der Anlage zur ARGV 1984 genannten Betrieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110086.X01Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013