RS Vwgh 2002/3/22 2001/11/0086

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §12a;
ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
ARGV 1984 §1 Abs1;
ARGV 1984 Art13 Z7;
KollV Bäderbetriebe Wien 1998 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/11/0087

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Anführung der Solarien in § 4 Abs. 1 KollV Bäderbetriebe Wien 1998 ersichtlich nur den Zweck hat, die Ausnahmen nach Art. XIII Z. 7 der Anlage zur ARGV 1984 auch für Solarienbetriebe zuzulassen und damit zu ermöglichen, dass in diesen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer in gleicher Weise beschäftigt werden können wie in den in Art. XIII Z. 7 der Anlage zur ARGV 1984 genannten Betrieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110086.X01

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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