RS Vfgh 2003/9/25 G9/03 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art15 Abs1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art118 Abs6
Stmk RaumOG 1974 §3 Abs1
Stmk RaumOG 1974 §23, §24, §26
Stmk RaumOG 1974 §50a

Leitsatz

Keine ausreichende Bestimmtheit der raumordnungsrechtlichen Bestimmung über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch bescheidmäßige Anordnung der Unterlassung einer weiteren widmungswidrigen Nutzung eines Grundstücks

Rechtssatz

Verfassungswidrigkeit des §50a Stmk RaumOG 1974 idF LGBl 15/1989.

Der Landesgesetzgeber ist gemäß Art15 Abs1 B-VG grundsätzlich zuständig, die Untersagung der Nutzung eines Grundstücks, soweit die Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, zu regeln.

§50a Stmk RaumOG 1974 verpflichtet die Gemeinde dazu, durch Bescheid das Unterlassen einer bestimmten Nutzung eines Grundstücks vorzuschreiben, und zwar dann, wenn es ständig oder wiederholt anders als in der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Art genützt wird. Der Untersagungstatbestand knüpft daher an widmungsrechtliche Bestimmungen an.

Da das Stmk RaumOG 1974 keine Regelung für andere als bauliche Nutzungen in einem Gebiet mit bestimmter Widmungsart enthält, und angesichts der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks, bleibt weitgehend unklar, welche Nutzungen von der Gemeinde untersagt werden dürfen.

Die Bestimmung des §50a Stmk RaumOG 1974 ist auch im Zusammenhang mit den Bestimmungen über Bauland (§23 Stmk RaumOG 1974), Verkehrsflächen (§24 Stmk RaumOG 1974) und Vorbehaltsflächen (§26 Stmk RaumOG 1974) einer Auslegung nicht zugänglich. Es treffen auch in diesen Widmungskategorien die Widmungsbestimmungen des Raumordnungsgesetzes keine Regelungen über in der Widmungskategorie zulässige, nicht im Zusammenhang mit der Bebauung stehende Nutzungen.

Der Inhalt der Regelung des §50a wäre auch unter Heranziehung der Raumordnungsgrundsätze (zB Grundsatz etwa der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen iSd §3 Abs1 leg cit) - wenn die Nutzung nicht baulicher Natur wäre - nicht bestimmbar.

Unangemessen exzessiver Untersagungstatbestand auch bei restriktiver Auslegung.

Hinweis auf die Möglichkeit der Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung iSd Art118 Abs6 B-VG zur Untersagung bestimmter Nutzungen.

(Anlassfall B1724/01 ua, E v 25.09.03, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 9/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2003 G 9/03 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Kompetenz Bund - Länder, Sicherheitspolizei örtliche, Verordnung ortspolizeiliche, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G9.2003

Dokumentnummer

JFR_09969075_03G00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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