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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6;Rechtssatz
Durch die Novelle BGBl. Nr. 158/1998 (vgl. Art. 1 Z. 40, Inkrafttreten mit 1. Jänner 1999, vgl. Z. 47) wurde u.a. § 73 AVG neu gefasst. § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG in dieser Fassung schreibt nicht mehr die Einbringung "unmittelbar" bei der Oberbehörde vor; vielmehr sollte durch die Streichung dieses Wortes klar gestellt werden, dass § 6 AVG (über die Weiterleitung von Anträgen an die zuständige Behörde) auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist (vgl. Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses, 1167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates 20. GP, S. 39).
Schlagworte
Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020194.X01Im RIS seit
24.06.2002