RS Vwgh 2002/3/22 2001/11/0342

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;

Rechtssatz

Die Behörde verstößt gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens - eine Ausnahme in dem Sinn, dass schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde, liegt hier nicht vor - indem sie einerseits die Lenkberechtigung (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) entzieht und andererseits das Entziehungsverfahren wegen Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen dadurch weiter führt, dass sie bescheidmäßig eine innerhalb von vier Monaten zu befolgende Aufforderung gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 FSG 1997 erlässt. § 28 FSG 1997 stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise dar (siehe das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110342.X02

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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