RS Vwgh 2002/3/22 99/02/0187

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs1 idF 1998/I/092;
StVO 1960 §29b Abs4;
VwRallg;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 88/18/0343 E 17. Februar 1989 VwSlg 12861 A/1989 RS 2 2473/77 18. Mai 1978 VwSlg 9560 A/1978 RS 1 89/03/0121 E 18. Oktober 1989 RS 1 (RIS: abgv)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0134 E 17. Juni 1992 RS 1 (Hier: Dass die betreffende Person der "Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke" bedarf, um in der Lage zu sein, sich gehend fortzubewegen, macht sohin - für sich allein - die Gehbehinderung nicht zu einer "starken Gehbehinderung" iSd § 29b Abs 1 StVO 1960 idF 1998/I/092.)

Stammrechtssatz

Der Gesetzesbegriff der "starken Gehbehinderung" iSd § 29 b Abs 4 StVO stellt darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann, ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung iSd Gesetzes aus, wobei der Umstand, daß dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht (Hinweis E 29.1.1992, 91/02/0136; hier Unterschenkelamputation eines Beines).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020187.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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