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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
SHG Slbg 1975 §17;Rechtssatz
Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung besteht. Im vorliegenden Fall ist Sache des angefochtenen Bescheides die Abweisung einer von der Bf begehrten Sozialhilfeleistung. Aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre auf Beschwerdeseite nichts gewonnen, weil ein Ersatzbescheid, mit dem die beantragte Sozialhilfeleistung gewährt wird, zufolge des Todes der Bf nicht mehr möglich ist (Hinweis B 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325). Den Eintritt eines Rechtsnachfolgers in ein Verfahren nach dem Slbg SHG sieht dieses Gesetz nicht vor. Das Verfahren war im Beschwerdefall durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgeschlossen, sodass eine Fortsetzung des Verfahrens nach § 32a Slbg SHG nicht mehr in Betracht kam. Selbst wenn man diese Gesetzesstelle analog auf die beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren anwendete, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Frist für den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 32a Slbg SHG bereits verstrichen wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110378.X01Im RIS seit
26.04.2005