Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/18/0187 E 14. November 2000 RS 1 (Hier: Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ist dennoch verwirklicht, da der Fremde zweimal wegen unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 StGB und einmal wegen Diebstahls nach § 127 StGB verurteilt wurde. Es liegen daher mehr als eine rechtskräftige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen vor.)Stammrechtssatz
Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, sind als Einheit zu werten. In einem derartigen Verhältnis zueinander stehende Verurteilungen des Fremden erfüllen daher nicht den Tatbestand des 36 Abs 2 Z 1 vierter Fall FrG 1997 (Hinweis E 13.10.2000, 2000/18/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000210216.X01Im RIS seit
13.06.2002