RS Vfgh 2003/9/25 G5/03 - B132/02, G1/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2003
beobachten
merken

Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §88
BankwesenG §62 Z1b idF FinanzmarktaufsichtsG BGBl I 97/2001

Leitsatz

Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Bankwesengesetzes betreffend die Kriterien zur Bestellung als Bankprüfer; rechtliches Interesses des Beschwerdeführers im Anlaßverfahren an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Sicherung der Berechtigung für eine künftige Bestellung gegeben; Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als formales Qualitätsmerkmal nicht ausreichend determiniert

Rechtssatz

Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung des §62 Z1b BankwesenG.

Die belangte Behörde hätte im Anlaßfall die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht verweigern dürfen. Die Grenze zwischen Rechten und (rechtserheblichen) Tatsachen kann nicht mit der von der Bundesregierung offenbar angenommenen Präzision gezogen werden.

Bei der beantragten Feststellung geht es im wesentlichen Kern um die Feststellung einer Berechtigung (zur Durchführung von Bankprüfungen). Daß die Feststellung eines solchen Rechts (auch) Erhebungen im Tatsachenbereich erfordert, liegt ebenso in der Natur der Sache wie der Umstand, daß mit der Feststellung oder Nichtfeststellung eines bzw dieses Rechts nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Konsequenzen verbunden sind. Das von der Bundesregierung mehrfach angeführte Erkenntnis VfSlg 8047/1977 vermag diese Auffassung des Gerichtshofes nicht zu entkräften.

Feststellungsbescheid zur Sicherung der Berechtigung für eine künftige Bestellung als Bankprüfer zulässig.

siehe auch B v 08.10.03, G1/02 - Zurückweisung eines Individualantrags des Beschwerdeführers im Anlaßverfahren auf Aufhebung derselben Bestimmung mangels Legitimation.

B v 07.10.03, B132/02: Zurückweisung der Beschwerde im Anlaßfall infolge Verlustes der ursprünglich gegebenen Beschwerdelegitimation aufgrund Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §62 Z1b BankwesenG; keine Sachentscheidung mehr möglich; keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr; Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers ausgeschlossen.

Jedoch Kostenzuspruch; Erfolg insofern, als Aufhebung der präjudiziellen Gesetzesbestimmung erreicht.

Aufhebung des §62 Z1b BankwesenG, BGBl 532/1993 idF FinanzmarktaufsichtsG, BGBl I 97/2001.

Das bloße Abstellen auf die Angehörigkeit zu einer "internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" ist ein bloß formales Kriterium für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer, das auch bei typisierender Betrachtungsweise keinen inhaltlichen Qualitätsstandard für Bankprüfungen zusichert.

Es ist nicht verständlich, warum eine von international tätigen Bankkonzernen eingeschlagene Praxis der Prüferbestellung, mag sie auch aus der Sicht der betroffenen Kreditunternehmen und der mit der Prüfung betrauten großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zweckmäßig und wünschenswert sein, einer Absicherung im nationalen Recht bedarf.

Kein verbindlicher Rechtscharakter der Empfehlung der Kommission vom 15.11.00 über "Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU" (ABl L 91/91 vom 31.03.01).

Hätte der Gesetzgeber das zusätzliche Qualitätserfordernis der internationalen Erfahrungen im Rahmen des "Peer-Review-Systems" verwirklichen wollen, dann hätte er dies unschwer durch eine Ergänzung des §62 Z1a BankwesenG erreichen können. Die in Prüfung gezogene Vorschrift des §62 Z1b leg cit basiert aber gerade nicht auf dem "Peer-Review-System", sondern auf dem "Monitoring-System", da insoweit die Aufsichtsbehörde selbst die Qualitätskontrolle durchführt. Wenn der Gesetzgeber internationale Erfahrungen auf dem Gebiet der Bankprüfung als zusätzliches Qualitätskriterium einführt - was ihm, wie schon der Prüfungsbeschluß betont, von der Verfassung nicht verwehrt wird - und die Überprüfung der Aufsichtsbehörde überträgt, dann muß er selbst die geforderten Voraussetzungen in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht werdenden Eindeutigkeit formulieren.

Die in §62 Z1b BankwesenG geforderte Zugehörigkeit zu einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gibt kein inhaltliches Qualitätsmerkmal ab und ist daher auch nicht geeignet, mit der nach Art18 B-VG geforderten Deutlichkeit Auskunft über den Inhalt der Begriffe "gleichwertigen Zugang" und vor allem "gleichartige Erfahrungen" zu geben.

Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle hält der Gerichtshof angesichts der auf Art18 B-VG gegründeten Bedenken nicht für angebracht. Bis zur allfälligen Schaffung einer Nachfolgeregelung dürfte die erforderliche Qualitätssicherung durch §61 Z1 und Z1a BankwesenG gewährleistet werden können.

Entscheidungstexte

  • G 5/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2003 G 5/03
  • B 132/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2003 B 132/02
  • G 1/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2003 G 1/02

Schlagworte

Bescheid, Feststellungsbescheid, EU-Recht, Bankwesen, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Fristsetzung, Determinierungsgebot, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G5.2003

Dokumentnummer

JFR_09969075_03G00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten