Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Übernahme einer privaten Straße als Gemeindestraße und Einreihung in eine bestimmte Kategorie von Gemeindestraßen mangels Eigentumserwerbs an der betreffenden Privatstraße seitens der verordnungserlassenden GemeindeRechtssatz
Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße vom 10.05.00, Zl 612-0/2000 EAP, womit "das Teilstück 'Verbindungsweg Steinbachstraße-Viehhofweg', Teile aus GN 158 und Bp 54/2, beide KG St. Georgen, wie in der Vermessungsurkunde vom 09.12.87 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt" wurde.
Die Übernahme einer privaten Straße als Gemeindestraße und die Einreihung in eine bestimmte Kategorie von Gemeindestraßen durfte - wenn kein Begehren des ursprünglichen Eigentümers auf Übernahme als Gemeindestraße vorlag (vgl §41 Sbg LandesstraßenG 1972) - durch Verordnung gemäß §29 Sbg LandesstraßenG 1972 nur dann erfolgen, wenn die Gemeinde vor Erlassung der Verordnung - zB auf Grund eines Enteignungsbescheides gemäß §12 bis §15 Sbg LandesstraßenG 1972 - das Eigentum an der Straße erworben hatte. Da die Gemeindevertretung von Bruck an der Großglocknerstraße die angefochtene Verordnung erlassen hat, obwohl die als Gemeindestraße übernommene Privatstraße nicht im Eigentum der Gemeinde stand, war die angefochtene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Änderung insbesondere des §41 Abs1 Sbg LandesstraßenG 1972 durch die Novelle LGBl 92/2001 - nunmehr kann die Straßenrechtsbehörde ein Verfahren iSd §41 Abs1 leg cit auch von Amts wegen durchführen - trat am 01.10.01 in Kraft und ist daher für den vorliegenden Fall nicht maßgebend.
Schlagworte
Straßenverwaltung, Enteignung, Gemeindestraße, WidmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V108.2001Dokumentnummer
JFR_09969073_01V00108_01