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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litd idF 1995/297;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0083 E 16. Februar 1999 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Behörden der Arbeitsmarktverwaltung haben das Fehlen von Berufsunfähigkeit bzw Invalidität als Leistungsvoraussetzung im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw des Einsetzens von Arbeitslosigkeit) zu beurteilen, während der Pensionsversicherungsträger das Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Invalidität (als Tatbestandsmoment) zum Stichtag für die Pensionsleistung zu beurteilen hat. Diese beiden Zeitpunkte können, müssen aber nicht zusammenfallen: es wäre durchaus denkbar, daß ein Arbeitsloser nicht auf Kosten seiner Gesundheit - bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit - einer Beschäftigung nachgegangen ist, sondern, daß sich sein Leidenszustand seit der Zuerkennung der Pensionsleistung soweit gebessert hat, daß er seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat, er aber dennoch weiterhin eine Pension aus dem Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit oder Invalidität bezieht, weil der Pensionsversicherungsträger diese Leistung noch nicht entzogen hat. Letztlich zeigt dies auch der Unterschied im Vergleich zum Ruhensgrund des § 16 Abs 1 lit d AlVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl Nr 1995/297): während dieser ausdrücklich vom Bezug einer derartigen Pensionsleistung abhängt, ist eine solche, unmittelbare Anknüpfung an der Tatsache des Bezuges einer Pensionsleistung in § 8 Abs 1 AlVG nicht vorgesehen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020334.X02Im RIS seit
24.06.2002