Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0335 E 28. Jänner 2000 RS 2Stammrechtssatz
Wenn der UVS die rechtliche Beurteilung der Schubhaftbehörde erster Instanz teilt und diese ausreichend begründen kann, ist er nicht gehalten, den Bescheid erster Instanz deshalb aufzuheben, weil der Bescheid erster Instanz in manchen Punkten noch hätte eingehender begründet werden können .
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020237.X01Im RIS seit
24.06.2002