RS Vwgh 2002/3/22 99/02/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §66 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0335 E 28. Jänner 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn der UVS die rechtliche Beurteilung der Schubhaftbehörde erster Instanz teilt und diese ausreichend begründen kann, ist er nicht gehalten, den Bescheid erster Instanz deshalb aufzuheben, weil der Bescheid erster Instanz in manchen Punkten noch hätte eingehender begründet werden können .

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020237.X01

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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