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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1 idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0083 E 16. Februar 1999 RS 3Stammrechtssatz
Die Behörden der Arbeitsmarktverwaltung haben prinzipiell - im jeweils nach der Sachlage angezeigten Umfang unter Berücksichtigung der vom Sozialversicherungsträger eingeholten Gutachten - nicht nur dann von amtswegen selbständige Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Arbeitsloser arbeitsfähig ist, wenn Zweifel daran bestehen, sondern auch dann, wenn dieser eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezieht. Im letztgenannten Fall sind freilich die in § 8 Abs 2 AlVG angesprochenen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen in einer Weise manifest geworden, daß - unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes einerseits, jedoch unter Beachtung des Rechtsschutzes andererseits - von der Behörde nicht schlechthin in jedem Fall (dh soweit die Gutachten des Sozialversicherungsträgers nicht im Sinne des § 8 Abs 3 AlVG verwertbar sind, weil sie schon länger zurückliegen und deshalb über den arbeitslosenversicherungsrechtlich relevanten Zeitraum keine Aussagen enthalten) eine weitere Begutachtung verlangt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020334.X03Im RIS seit
24.06.2002