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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
BPGG 1993 §9;Rechtssatz
Der Auffassung des Hilfe Suchenden, dass es sich, ausgehend vom Zweck des Slbg SHG 1975 und dessen § 3 ergebe, dass Hilfeleistung "rückwirkend" bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Sozialhilfe an sich bereits bestanden hat, möglich und zu bewilligen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Verpflichtung zur Gewährung von Sozialhilfe für vergangene (vor der Antragstellung gelegene) Zeiträume kann auch nicht im Wege einer Gegenüberstellung mit § 9 BPGG 1993 interpretativ erreicht werden. Der Landesgesetzgeber war nicht gehalten, eine ausdrückliche Bestimmung dahingehend aufzunehmen, dass der Sozialhilfeanspruch erst mit Antragstellung beginnt, um "rückwirkende" Sozialhilfegewährung auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999110073.X01Im RIS seit
10.06.2002