RS Vwgh 2002/3/22 99/11/0073

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

BPGG 1993 §9;
SHG Slbg 1975 §3;
SHG Slbg 1975 §6 Abs2;

Rechtssatz

Der Auffassung des Hilfe Suchenden, dass es sich, ausgehend vom Zweck des Slbg SHG 1975 und dessen § 3 ergebe, dass Hilfeleistung "rückwirkend" bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Sozialhilfe an sich bereits bestanden hat, möglich und zu bewilligen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Verpflichtung zur Gewährung von Sozialhilfe für vergangene (vor der Antragstellung gelegene) Zeiträume kann auch nicht im Wege einer Gegenüberstellung mit § 9 BPGG 1993 interpretativ erreicht werden. Der Landesgesetzgeber war nicht gehalten, eine ausdrückliche Bestimmung dahingehend aufzunehmen, dass der Sozialhilfeanspruch erst mit Antragstellung beginnt, um "rückwirkende" Sozialhilfegewährung auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999110073.X01

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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