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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Der Anspruch des Beamten auf Monatsbezug nach § 6 Abs. 1 GG 1956 entsteht mit dem Monatsersten und endet nach § 6 Abs. 2 GG 1956 mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet. Ungeachtet der vorzeitigen Anweisung des Monatsbezuges entsteht daher rechtlich der Verfügungsanspruch des Beamten erst mit dem Ersten des Monats, für den der Bezug bezahlt wird. Angesichts eines schwebenden Disziplinarverfahrens, in dem in erster Instanz die Entlassung ausgesprochen worden ist, muss der Beamte jederzeit damit rechnen, dass ein ihm im Vorhinein angewiesener Monatsbezug mangels Rechtsanspruches seinerseits von ihm zurückzuzahlen sein wird. Es liegt daher beim Empfang kein guter Glaube iSd § 13a GG 1956 vor, weil nach der sogenannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit nicht die subjektive Gesetzeskenntnis oder gar eine bestimmte Erwartungshaltung beim Beamten maßgebend ist; entscheidend ist vielmehr, ob er objektiv Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Anspruches auf den Bezug hätte haben müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120093.X01Im RIS seit
10.06.2002