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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Ansicht, dass von § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gefordert werde, dass "alle Merkmale eines Dienstverhältnisses iS des § 47 Abs 2 vorliegen", trifft nicht zu, weil nach dieser Bestimmung gerade die Weisungsgebundenheit auszublenden ist, sodass nach der Judikatur auch damit im Zusammenhang stehende Merkmale ihre Indizwirkung zur Bestimmung des Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren. Der Ausschluss von den Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes oder von Vorrechten im Konkurs des Arbeitgebers ist für die in Rede stehende Beurteilung nicht von Bedeutung (Hinweis E 27. Februar 2002, 2001/13/0103). Auch auf das Kriterium der Vertretungsbefugnis kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend an (Hinweis E 27. Juni 2001, 2001/15/0057; E 29. Jänner 2002, 2001/14/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001130071.X01Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009