RS Vwgh 2002/3/27 2001/13/0071

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Ansicht, dass von § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gefordert werde, dass "alle Merkmale eines Dienstverhältnisses iS des § 47 Abs 2 vorliegen", trifft nicht zu, weil nach dieser Bestimmung gerade die Weisungsgebundenheit auszublenden ist, sodass nach der Judikatur auch damit im Zusammenhang stehende Merkmale ihre Indizwirkung zur Bestimmung des Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren. Der Ausschluss von den Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes oder von Vorrechten im Konkurs des Arbeitgebers ist für die in Rede stehende Beurteilung nicht von Bedeutung (Hinweis E 27. Februar 2002, 2001/13/0103). Auch auf das Kriterium der Vertretungsbefugnis kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend an (Hinweis E 27. Juni 2001, 2001/15/0057; E 29. Jänner 2002, 2001/14/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130071.X01

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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