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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §260 Abs2;Rechtssatz
Wird eine Entscheidung, die im Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion monokratisch zu fällen ist, vom Berufungssenat gefällt, so ist die Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt dabei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130231.X01Im RIS seit
17.07.2002