RS Vwgh 2002/3/27 98/13/0231

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §270;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wird eine Entscheidung, die im Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion monokratisch zu fällen ist, vom Berufungssenat gefällt, so ist die Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt dabei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130231.X01

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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