RS Vwgh 2002/3/27 2001/13/0254

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass die Geschäftsführerbezüge nur nach Maßgabe der Liquidität des Unternehmens ausbezahlt werden könnten, vermag eine Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen noch nicht zu begründen (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2001/13/0102; E 23. Jänner 2002, 2001/13/0108, 0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130254.X01

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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