RS Vwgh 2002/3/27 96/13/0073

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §94 Z5 idF 1993/012;
EStG 1988 §94 Z6;

Rechtssatz

Mit der Befreiung nach § 94 Z 6 EStG 1988 in der für 1992 anzuwendenden Stammfassung bzw nach § 94 Z 5 EStG 1988 in der für 1993 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 1993/12 wird lediglich der sonst zum Abzug Verpflichtete befreit, Kapitalertragsteuer abzuziehen und abzuführen. Die Befreiung von der Kapitalertragsteuer ist eine Steuerbefreiung eigener Art und bedeutet keine Befreiung von der Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuerpflicht der betreffenden Kapitalerträge. Die Befreiung bedeutet nicht etwa eine definitive Steuerfreistellung, sondern lediglich eine Befreiung von der Abzugspflicht, der aber eine Erfassung der betreffenden Einkünfte im Wege der Veranlagung nachfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130073.X01

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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