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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §94 Z5 idF 1993/012;Rechtssatz
Mit der Befreiung nach § 94 Z 6 EStG 1988 in der für 1992 anzuwendenden Stammfassung bzw nach § 94 Z 5 EStG 1988 in der für 1993 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 1993/12 wird lediglich der sonst zum Abzug Verpflichtete befreit, Kapitalertragsteuer abzuziehen und abzuführen. Die Befreiung von der Kapitalertragsteuer ist eine Steuerbefreiung eigener Art und bedeutet keine Befreiung von der Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuerpflicht der betreffenden Kapitalerträge. Die Befreiung bedeutet nicht etwa eine definitive Steuerfreistellung, sondern lediglich eine Befreiung von der Abzugspflicht, der aber eine Erfassung der betreffenden Einkünfte im Wege der Veranlagung nachfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996130073.X01Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013